Deutscher Hilfsdienst OV Singen e.V.

Unsere Satzung

Satzung
 

Deutscher Hilfsdienst

Ortsverein Singen e.V.


 

Satzung erstellt: Singen, den 10.02.2005

Satzung geändert: Singen, den 08.07.2005

Satzung geändert: Singen, den 25.08.2005

Satzung geändert: Singen, den 14.07.2006

 


 

§ 1

Name und Sitz


(1) Der Ortsverein Singen führt als Mitgliedsverein des „Deutschen Hilfsdienstes Landesverband Baden-Württemberg e. V. und für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Hilfsdienst Bundesverband Bonn e. V. den Namen 


“Deutscher Hilfsdienst Ortsverein Singen“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Singen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Singen unter der Nummer „VR 866“ eingetragen. . 

(3) Sein Kennzeichen ist das Lenkrad mit Werkzeugschlüssel und den Buchstaben „DH“ sowie dem Namenszug „Deutscher Hilfsdienst“. Dieses ist als Warenzeichen und Dienstleistungsmarke des Deutschen Hilfsdienstes, Bundesverband Bonn e. V. beim Patentamt München registriert.

(4) Der Betätigungsbereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet des Landkreises Konstanz.

 

 

§ 2

Aufgaben

Aufgaben des „Deutschen Hilfsdienstes Ortsverein Singen“ sind :

A)

Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung

Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in den Sozialbereichen

Zusammenarbeit mit anderen Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen

Kooperationen mit Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens

B) 

Mitarbeit bei der Öffentlichen Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge durch

Übernahme von Aufgaben im Rettungswesen und Sanitätswesen

Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen und Bevölkerungsschutz

Übernahme von Aufgaben bei der Unfallverhütung / Sicherung im Straßenverkehr

C)

(1) Planung, Durchführung und Betrieb von Mobilen-Sozialen-Diensten im Bereich der Altenpflege und Behindertenhilfe

D)

(1) Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder für satzungsgemäße Aufgaben

(2) Ausbildung und Fortbildung der Bevölkerung im Erste-Hilfe-Bereich

( Breitenausbildung)

E)

(1) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen einer Jugendgruppe

F) 

(1) Der Deutsche Hilfsdienst, Ortsverein Singen kann sich an gemeinnützigen Gesellschaften oder Vereinigungen beteiligen, die humanitären und karitativen Zwecken dienen.

 

§ 3

Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der DH - Ortsverein Singen ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der DH - Ortsverein Singen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch zweckfremde oder

verhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3) Ausgenommen ist die Erstattung von Auslagen, die den Mitgliedern durch Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Hilfsdienstes entstehen.


 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des DH - Ortsverein Singen kann werden, wer sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Person, sowie von Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppen, erworben werden.

(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des DH – Ortsverein Singen einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung, die in der Mitgliederversammlung beschlossenen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig

(4) Nach Art der Förderung werden aktive und passive Mitglieder unterschieden.

(5) Aktive Mitglieder fördern den Vereinszweck neben der Zuwendung des Jahresbeitrages hinaus durch ihren persönlichen Einsatz. Dieser Einsatz verdeutlicht sich in der Bereitschaft, Vorstandsaufgaben zu übernehmen und / oder in den zu bildenden Ausschüssen des Vereins tätig zu werden und / oder übertragene Aufgaben zu übernehmen.

(6) Passive Mitglieder beschränken sich bei dieser Förderung auf die Zahlung des jährlichen Jahresbeitrages und / oder sonstiger Leistungen / Zahlungen oder geldwerter Leistungen.

(7) Personen, die vergleichbaren Hilfsorganisationen aktiv angehören, können im „Deutschen Hilfsdienst Ortsverein Singen“ grundsätzlich nicht aktiv tätig werden. Im Einzelfall kann die Vorstandschaft auf Antrag Ausnahmen erteilen.

(8) Die Mitgliedschaft zum Verein ist schriftlich beim Vorstand unter Angaben von Name, Alter, Anschrift und Beruf zu beantragen, des weiteren ist anzugeben, ob eine aktive oder passive Mitgliedschaft angestrebt wird.

(9) Der Vorstand entscheidet bei Anwesenden mündlich oder schriftlich bei Abwesenden ohne Angaben von Gründen über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers. Dieses Recht besteht hinsichtlich der Entscheidung über die aktive oder passive Mitgliedschaft. Ebenso entscheidet der Vorstand bei einer Änderung der Mitgliedschaft.


 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Durch Tod

 

Austritt

(2) Durch schriftliche, formlose Erklärung kann zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist die aktive Mitgliedschaft beendet werden (Termin 30.09. Poststempel). Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Jahresende verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

(3) Passive Mitglieder können jederzeit fristlos kündigen.

 

Ausschluss

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Ortsverein verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist

dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist

dem Mitglied mittels eingeschrieben Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(5) Wird ein Mitglied aus vorgenannten Gründe ausgeschlossen, erlischt die Beitragspflicht zum Ende des laufenden Jahres. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.

(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverein länger als drei Monate schuldhaft nicht nachgekommen ist. Einspruch hiergegen ist dem Vorstand binnen eines Monats vorzulegen und hat aufschiebende Wirkung, wenn gleichzeitig die finanziellen Rückstände beglichen werden. Das Recht des Ortsvereines auf Eintreibung finanzieller Rückstände bleibt über die Mitgliedschaft hinaus bestehen.


 

§ 6

Organe

Die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand


 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt.

(2) Hierzu werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(3) Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört neben der Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Vorstandschaft, sowie des Prüfberichts der Kassenprüfer die

- Entlastung der Vorstandschaft.

- Entlastung des Vorstand Finanzen.

- jährliche Kassenprüfung.

Im 3 jährigen Turnus,

- Wahl des Vorstandes 

- Wahl von mindestens 2 Mitgliedern der Kontrollkommission

Außerdem die

- Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung.

- Bestätigung des Ortsverein-Jugendleiters ( Diese Bestätigung ist befristet bis zur Wahl eines neuen Jugendleiters )

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend kann die Mitgliederversammlung erneut form- und fristgemäß einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und / oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(7) Vom Vorstand kann für die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestellt werden

(8) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet und beschließt, oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe es vom Vorstand verlangt.

 

§ 8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem

- Vorstandsvorsitzenden

- Stellvertretenden. Vorsitzenden

- Vorstand Finanzen

- Vorstand Technik

wobei zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende

den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Über Verpflichtungen und Verfügungen aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit .

(3) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Ortsvereinvorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er nimmt an den Sitzungen des Ortsvereines mit beratender Stimme teil.

 

§ 9

Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, und zwar

a. dem Vorstandsvorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Vorstand Finanzen

d. dem Vorstand Technik

e. dem Ortsvereinsarzt

f. dem Jugendleiter

g. bis zu 3 Beisitzern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, an Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für dessen restliche Amtsdauer ein Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Vorstandssitzungen sind spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Ortsverbandes und die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung.


(7) Der Vorstand und die aktiven Mitglieder des Vereins sollen die Bildung eines mindestens aus 5 Personen bestehenden Vereinsbeirates fördern und unterstützen.

(8) Der Beirat, dessen Geschäftsordnung einer besonderen Beschlussfassung des Vorstandes bedarf, soll sich insbesondere aus interessierten Personen aus Wirtschaft, Politik und dem sozialen Bereich zusammensetzen.

(9) Dem Vereinsbeirat kommt die Aufgabe zu, die Zwecke des Vereins durch sonstige Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen. Er kann dem Vorstand Vorschläge zur Unterstützung der Leitung des Vereins unterbreiten.


 

§ 10

Vereinsjugend

(1) Zur Jugendgruppe des Vereins gehören alle Kinder , Jugendliche und Heranwachsende bis 18 Jahre sowie die Gewählten und berufenen Mitarbeiter / rinnen der Vereinsjugendarbeit.

(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig.

(3) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in der Jugendversammlung gewählt und besteht aus dem

- Jugendleiter

- stellvertr. Jugendleiter

- Jugendkassenwart

(4) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand. Näheres bestimmt eine Jugendordnung die durch die Vorstandschaft erarbeitet wird und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
 

§ 11

Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokoll-Führer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12

Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten, zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besonders Liquidatoren bestellt, werden der Vorstandsvorsitzende und ein Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Inventar des Ortsvereines zu veräußern.

(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Ortsvereines, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, LV-Baden-Württemberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
 

§ 13

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.

 

Singen, den 14.07.2006


 

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